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   VG Berlin, 12.10.1988 - 1 A 73.86   

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https://dejure.org/1988,2612
VG Berlin, 12.10.1988 - 1 A 73.86 (https://dejure.org/1988,2612)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.10.1988 - 1 A 73.86 (https://dejure.org/1988,2612)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Oktober 1988 - 1 A 73.86 (https://dejure.org/1988,2612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen eines beweglichen Informationsstandes; Betätigung der Scientology Kirche; Gebrauch einer öffentlichen Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2559
  • NVwZ 1989, 1101 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00

    Scientology-Untergliederung - kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    b) Unabhängig davon sind die diesbezüglichen Behauptungen, mit denen letztlich geltend gemacht wird, die Scientology-Lehre werde von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt, nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen (zum Meinungsstand vgl. zum einen BAG, Beschluss vom 22.3.1995, NJW 1996, 143, 147 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.8.1983, NJW 1983, 2574, 2575 f.; Dostmann, DÖV 1999, 993, 997; Schmidt, NJW 1988, 2574, 2577; Schatzschneider, BayVBl. 1985, 321, 322; zum anderen OVG Hamburg, Beschluss vom 24.8.1994, NVwZ 1995, 498 ff., 500; VG Berlin, Urteil vom 12.10.1988, NJW 1989, 2559 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.1988, NJW 1988, 2617 f.; Guber, NVwZ 1990, 40, 41 f.; Kopp, NJW 1989, 2497, 2502).
  • VGH Hessen, 21.09.1993 - 2 UE 3583/90

    Versagung einer Sondernutzungserlaubnis aus allgemeinen ordnungsrechtlichen

    Der Kläger bedarf für das beabsichtigte Aufstellen eines Klapptisches, an dem in der Fußgängerzone Zeil/Hauptwache Bücher, Schriften und sonstige Druckwerke an Passanten "verschenkt oder gegen Selbstkostenpreis abgegeben" werden sollen, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG der (Sondernutzungs-) Erlaubnis der Straßenbaubehörde; denn jedenfalls das Aufstellen eines Gestelles, Tisches oder Standes geht auch über einen weiteren, die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern in innerstädtischen Fußgängerbereichen einschließenden Verkehrsbegriff hinaus und stellt sich deshalb in jedem Falle als Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, BVerwGE 56, 63, 65, sowie Urteil des VG Berlin vom 12. Oktober 1988 - 1 A 73/86 -, NJW 1989, 2559 zu einem "Informationsstand der ... Kirche").
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